| Aufnehmen von Telefongesprächen
im Geschäftsverkehr (Art. 179quinquies) Am 3. Oktober
2003 hat das Parlament mit 62 : 46 Stimmen den Artikel 179quinquies
des Schweizerischen Strafgesetzbuches wie folgt geändert:
Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz
1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent
eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
• a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
• b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche, Bestellungen,
Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle
zum Inhalt haben.
Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1
sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz
2 sinngemäss anwendbar.
Diese Neuregelung bringt eine gewisse Erleichterungen bei der Aufzeichnung
im Geschäftsverkehr, d.h., bei Bestellungen, Aufträgen,
Reservationen darf auch ohne ausdrückliche oder konkludente
Einwilligung aufgenommen werden. Es geht dabei um Massengeschäfte,
bei denen eine Aufzeichnung problemlos ist. Das zulässige Aufnehmen
im Geschäftsverkehr wird damit in klar überblickbare und
nachvollziehbare Schranken gewiesen. Zweitens stellt diese Neuregelung
sicher, dass die Straflosigkeit des Aufnehmens nicht auch die Straflosigkeit
der späteren Verwendung zur Folge hat. Die straflose Verwendung
soll sich auf den Zweck beschränken, mit dem das Aufnehmen
verbunden war, und das Zugänglichmachen oder gar die Weitergabe
der Aufnahme an aussenstehende Dritte soll in jedem Fall strafbar
sein.
Es handelt sich bei dieser Änderung also nicht um einen generellen
Freipass, welcher das Aufnehmen von Ferngesprächen nun einfach
schrankenlos billigt. Der Gesetzgeber erleichtert damit die Beweisführung
und Nachvollziehbarkeit von konkreten Geschäftsabschlüssen
über das Telefon. Die Verwendung der Aufnahmen sind ausschliesslich
für diesen und keinen anderen Zweck bestimmt. Dem Umgang mit
solchen Gesprächsdaten ist höchste Sorgfalt beizumessen,
um jeglichen Missbrauch zu verhindern. Generell ist ein gewisses
Mass an gesunder Zurückhaltung geboten.
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