Aufnehmen von Telefongesprächen im Geschäftsverkehr (Art. 179quinquies)

Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament mit 62 : 46 Stimmen den Artikel 179quinquies des Schweizerischen Strafgesetzbuches wie folgt geändert:

Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

• a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche, Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Diese Neuregelung bringt eine gewisse Erleichterungen bei der Aufzeichnung im Geschäftsverkehr, d.h., bei Bestellungen, Aufträgen, Reservationen darf auch ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aufgenommen werden. Es geht dabei um Massengeschäfte, bei denen eine Aufzeichnung problemlos ist. Das zulässige Aufnehmen im Geschäftsverkehr wird damit in klar überblickbare und nachvollziehbare Schranken gewiesen. Zweitens stellt diese Neuregelung sicher, dass die Straflosigkeit des Aufnehmens nicht auch die Straflosigkeit der späteren Verwendung zur Folge hat. Die straflose Verwendung soll sich auf den Zweck beschränken, mit dem das Aufnehmen verbunden war, und das Zugänglichmachen oder gar die Weitergabe der Aufnahme an aussenstehende Dritte soll in jedem Fall strafbar sein.

Es handelt sich bei dieser Änderung also nicht um einen generellen Freipass, welcher das Aufnehmen von Ferngesprächen nun einfach schrankenlos billigt. Der Gesetzgeber erleichtert damit die Beweisführung und Nachvollziehbarkeit von konkreten Geschäftsabschlüssen über das Telefon. Die Verwendung der Aufnahmen sind ausschliesslich für diesen und keinen anderen Zweck bestimmt. Dem Umgang mit solchen Gesprächsdaten ist höchste Sorgfalt beizumessen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern. Generell ist ein gewisses Mass an gesunder Zurückhaltung geboten.

» Gesetz Artikel 179 StGB
» Bericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (März 2004) // PDF

 

 

 


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